IT-Kompass GmbH
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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Rahmen­vertrag zur Zusammen­arbeit mit IT-Kompass. Die Leistungen und Angebote richten sich ausschließ­lich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und juristische Personen des öffent­lichen Rechts.

Rahmen­vertrag 4 Teile · B2B
IAllgemeine Vor­schriften IISupport & Managed Service AVerkauf, Wartung, Vermietung BCloud Produkte

Die Vertragsbe­dingungen dieses Rahmen­vertrags beinhalten den allgemeinen Teil der AGB, die jeweils beim Abschluss der Einzel­verträge einbezogen werden. Neben den Bedingungen dieses Rahmen­vertrags und seinen Anlagen werden außerdem diejenigen besonderen Teile der AGB einbezogen, die in den Einzel­verträgen gesondert refe­renziert werden.


Teil I

Allgemeine Vor­schriften

§ 1 Regelungs­gegenstand

1) Die Vertragsbe­dingungen dieses Rahmen­vertrags beinhalten den allgemeinen Teil der AGB, die jeweils beim Abschluss der Einzel­verträge einbezogen werden. In Teil II finden sich die Regelungen, die bei der Verein­barung der Erbringung von Support- oder Managed-Services einbezogen werden.

2) Die Regelungen sind anwendbar, wenn eine Vertrags­partei während der Verhand­lungen über den „Einzelvertrag" deutlich macht, dass sie die Einbe­ziehung dieses Rahmen­vertrags und seiner Anlagen zur rechtlichen Grundlage machen möchte.

3) Die Leistungen und Angebote des Auftrag­nehmers richten sich ausschließ­lich an Unternehmer i. S. d. § 14 BGB und juristische Personen des öffent­lichen Rechts.

§ 2 Vertragsbestandteile, Abwehr­klausel und Defini­tionen

1) Vertragsbe­standteile sind: a. der Einzel­vertrag (Leistungen, technische Anforderungen, Preise); b. die AGB dieses Rahmen­vertrags (allgemeine Bedingungen und in Teil II die Regelungen für Support- und Managed Services); c. die besonderen AGB (Teil A Verkauf und Wartung Hardware, Teil B Cloud Services); d. die Anlagen des Rahmen­vertrags (Anlage AVV: Regelungen zur Auftragsverarbeitung).

4) Die AGB der IT-Kompass gelten ausschließlich. AGB des Auftrag­gebers werden nicht Vertragsbestandteil.

5) Defini­tionen (Auszug): „Auslieferung" ist der Zeitpunkt der Übergabe der Produkte; „Betriebsverantwortung" gilt nur für die für den Betrieb erfor­derliche Systemumgebung; „Change" ist jede schriftlich vereinbarte Änderung des Leistungsumfangs; „Produkt" bezeichnet die im Einzel­vertrag genannten Produkte; „Störung" ist eine Fehlfunktion, bei der unklar ist, ob es sich um einen technischen Fehler oder Mangel handelt; „System" besteht aus dem Produkt und der für den Betrieb erforder­lichen Systemumgebung; ein „Technischer Fehler" liegt vor, wenn Produkte nicht verfügbar sind oder falsche Ergebnisse liefern, ohne dass IT-Kompass dies zu vertreten hat.

§ 3 Sicherheits­hinweise

1) Datenschutz bei der Fernwartung: Die Vertrags­parteien sind sich der hohen Sensi­bilität der betroffenen personen­bezogenen Daten bewusst und haben eine Verein­barung zur Auftragsver­arbeitung (Anlage AVV) getroffen, die für sämtliche Leistungen unmittelbar gilt.

2) Priori­sierung von Fernwartung: IT-Kompass erbringt seine Leistungen vorrangig über Fernwartung. Vor-Ort-Einsätze sind auf das Notwen­digste reduziert. Zeitverzö­gerungen bei Nichtvor­handensein einer Fernwartung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3) Technische Voraussetzungen: Voraus­setzung ist ein Zugang zum Auftrag­geber-Netzwerk, ggf. über einen nicht propri­etären VPN-Zugang. Fernwar­tungen erfolgen über verschlüs­selte Verbindungen; beauf­sichtigte und unbeauf­sichtigte Sitzungen werden unterstützt. Lässt der Auftrag­geber keine Remote-Erbringung zu, können Mehrkosten entstehen.

§ 4 Inhalt der konkreten Leistung, „Changes"

1) Ein „Change" wird nur durch ausdrü­ckliche schrift­liche Bestätigung durch IT-Kompass Vertrags­gegenstand und ist gesondert gemäß den im Einzel­auftrag verein­barten Preisen zu vergüten. Die Textform genügt dem Schriftformerfordernis.

2) Die konkreten Leistungen sind im Einzel­vertrag dokumentiert. Darstel­lungen in Testprogrammen, Produkt- oder Projektbe­schrei­bungen sind ausdrü­cklich keine Beschrei­bungen der Produktbe­schaf­fenheit i. S. d. §§ 434, 633 BGB.

§ 5 Lieferung, Kosten, Leis­tungsort

Einzel­heiten der Lieferung, der Transport­kosten (Hin- und Rücknahme) und des Leis­tungsorts ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

§ 6 Mitwirkungs­pflichten

Die jeweiligen Mitwirkungs­pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

§ 7 Vergütung; Zurückbehaltungsrechte; Aufrechnung

1) Höhe der Vergütung und Erstattung sonstiger Aufwen­dungen richten sich nach dem Einzelvertrag. Alle Zahlungs­modalitäten (Teilzahlungen, Rabatte, Skonti, Reisekosten, Spesen) sind einzelver­traglich geregelt.

2) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

3) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus dem Einzel­vertrag beruht, ist ausgeschlossen.

4) Ein Zurückbehal­tungsrecht oder eine Aufrechnung ist nur zulässig, soweit die Gegenfor­derung rechts­kräftig festge­stellt oder unbe­stritten ist – unbeschadet von Forderungen aus Mängelbe­seitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten.

5) Für Wartungs-/Support­leistungen gilt: IT-Kompass ist berechtigt, die Entgelthöhe 12 Monate nach Vertrags­eingehung bzw. der letzten Erhöhung um einen angemes­senen Betrag, maximal 1 % über dem vom Bundesamt für Statistik veröffent­lichten Erzeuger­preisindex für Dienstleistung, zu erhöhen.

6) Zahlungen sind mit Zugang der Rechnung und Erbringung der Leistung fällig und innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen.

7) Der Auftrag­geber hat zu bestimmen, auf welche Schuld er zahlt. Unterlässt er dies, werden Zahlungen zunächst gegen Nebenfor­derungen und dann gegen die jeweils älteste Schuld verbucht.

8) Bei Zahlungs­verzug kann IT-Kompass gesetzliche Verzugs­zinsen geltend machen. Bei fortdau­erndem Verzug trotz Mahnung und Nachfrist ist IT-Kompass berechtigt, Arbeiten einzustellen, vom Vertrag zurückzutreten, Vorbe­haltsware zurück­zunehmen und entstandene Kosten in Rechnung zu stellen.

§ 8 Vorbehalt der Übertragung von Nutzungs- und Eigentums­rechten

1) Bei körper­lichen Produkten geht die Gefahr mit der „Auslieferung" über; bei Versand mit Übergabe an den Spediteur/Frachtführer; bei Instal­lation durch IT-Kompass mit Abnahme bzw. Bereitstellung.

2) Körperliche Produkte stehen bis zur vollstän­digen Zahlung unter Eigentumsvorbehalt.

3) Bis zum „Bedingungseintritt" (vollständige Bezahlung) erhält der Auftrag­geber ein zeitlich beschränk­tes Nutzungs­recht an mitgelie­ferter Software; bei Scheck/Wechsel gilt deren Einlösung.

4) Bei Geltend­machung des Vorbehalts erlischt das Recht zur Weiterver­wendung der Software; angefer­tigte Programm­kopien sind zu löschen.

5) Bei Pfändung oder Beeinträch­tigung der Rechte der IT-Kompass ist diese unver­züglich – telefonisch oder per E-Mail an vertrieb@it-kompass.com – sowie nachfolgend schriftlich zu informieren.

§ 9 Haftung

1) Die Haftung für einfach oder leicht fahrlässig verursachte Schadens- und Aufwendungs­ersatz­ansprüche wird auf den bei Eingehung des Einzel­vertrags erkennbaren Risiko­umfang beschränkt.

2) Haftungs­ansprüche verjähren 12 Monate ab Kenntnis bzw. grob fahrläs­siger Unkenntnis der Schadensumstände. Dies gilt nicht bei Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit, bei grober Fahrläs­sigkeit/Vorsatz oder Verletzung einer Garantiezusage; Ansprüche nach dem Produkt­haftungs­gesetz bleiben unberührt.

3) Bei Schadens­ersatz infolge von Gewähr­leistungs­ansprüchen endet die Verjährung beim Verkauf 12 Monate ab Gefahrenübergang, bei Reparatur-/Wartungs­verträgen 12 Monate ab Abnahme bzw. Vollendung – unter dem Vorbehalt gem. § 9 Abs. 2 S. 2.

§ 10 Höhere Gewalt

Wird IT-Kompass durch unvorhersehbare, außerge­wöhnliche Umstände (z. B. Pandemien, Malware-Eingriffe, nicht zu vertretende Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten) an der Erfüllung gehindert, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, maximal um zwei Wochen. Ist die Leistung danach wegen desselben andauernden Ereignisses weiter ausgeschlossen, gilt sie als unmöglich.

§ 11 Subunter­nehmer

1) IT-Kompass kann eine Liste ständiger Subunter­nehmer übergeben. Der Auftrag­geber kann der Beauf­tragung einzelner Subunter­nehmer aus billigem Grund widersprechen. IT-Kompass haftet für deren Verschulden wie für eigenes und ist für die Einhaltung datenschutz- und IT-sicherheits­rechtlicher Vor­schriften verantwortlich.

2) Der Auftrag­geber ver­pflichtet sich für die Vertrags­laufzeit und 12 Monate darüber hinaus, keinen Vertrag mit den genannten Subunter­nehmern über vertrags­gegen­ständliche Leistungen abzu­schließen – bei Meidung einer Vertrags­strafe von mindestens 5.000,00 € und höchstens 25.000,00 €.

§ 12 Datenschutz & Geheim­haltung

1) Die Verein­barungen über den Datenschutz sind in der Anlage AVV gesondert geregelt.

2) Sofern gewünscht, können die Parteien eine separate Geheim­haltungs­verein­barung (NDA) abschließen.

§ 13 Allgemeines

1) Der Auftrag­geber darf Rechte und Ansprüche nur mit vorheriger schrift­licher Zustimmung der IT-Kompass abtreten. IT-Kompass darf Rechte und Pflichten auf verbundene Unter­nehmen i. S. d. § 15 AktG abtreten.

2) Es gilt das Recht der Bundes­republik Deutschland.

3) Ist der Auftrag­geber Kaufmann, juristische Person des öffent­lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird der Sitz der IT-Kompass als Gerichts­stand vereinbart. IT-Kompass darf auch am Sitz des Auftrag­gebers klagen.

Teil II

Support und Managed Service

§ 14 Mitarbeiter der IT-Kompass

1) IT-Kompass setzt nur qualifi­ziertes und zuver­lässiges Personal ein. Auswahl, Einteilung, Einar­beitung und Schulung obliegen IT-Kompass; die Mitarbeiter unterstehen diszipli­narisch ausschließ­lich deren Weisungsrechten.

2) Die Mitarbeiter erhalten das Recht, sich während der betriebs­üblichen Arbeits­zeiten in den Räumen des Auftrag­gebers aufzuhalten. Der Auftrag­geber kann aus wichtigem Grund den Zugang verweigern; liegt der Grund nicht bei IT-Kompass, kann diese eine Anpassung von Terminen und Vergütung verlangen.

3) Die Fachauf­sicht obliegt ausschließ­lich IT-Kompass. Auf sachlich begründetes Verlangen wechselt IT-Kompass einen Mitarbeiter in zumutbarem Zeitrahmen aus.

4) IT-Kompass ist für alle vertraglichen, gesetzlichen, behörd­lichen und berufs­genossen­schaft­lichen Verpflich­tungen gegenüber den einge­setzten Personen allein verant­wortlich und stellt den Auftrag­geber von entspre­chenden Ansprüchen frei (insb. Lohn-/Gehaltszahlungen, Sozialversicherungsbeiträge).

§ 15 Regelungen für Werkver­träge

1) Eine Abnahme erfolgt gemäß Einzel­vertrag und ist schriftlich oder per Mail zu protokollieren. Nimmt der Auftrag­geber die Leistung ohne wesentliche Mängelrüge in Betrieb, wird von konklu­denter Abnahme ausgegangen; IT-Kompass weist hierauf gesondert schriftlich hin. Bei routi­nemäßig wieder­kehrenden Leistungen tritt die Vollendung an die Stelle der Abnahme.

2) Die Gewähr­leistung erfolgt zunächst durch Nacher­füllung – nach Wahl durch mangel­freien Leistungs­stand oder Mangelbeseitigung; auch zumutbare Ersatz­lösungen gelten als Mangelbeseitigung.

3) Schlägt eine angemessene Anzahl von Nacherfül­lungen fehl, kann der Auftrag­geber weitere Gewähr­leistungs­ansprüche geltend machen. Der Rücktritt wegen unwesent­lichen Mangels ist ausgeschlossen.

4) Das Recht zur Ersatz­vornahme ist ausgeschlossen.

5) Die Gewährleis­tungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme. Für Schadenser­satz­ansprüche gilt eine Frist von 12 Monaten. Bei Schäden an Leib, Leben, Gesundheit, Verletzung einer Garantie­zusage oder grober Fahrläs­sigkeit/Vorsatz bleiben die gesetz­lichen Verjährungs­bestim­mungen unberührt.

§ 16 Regelungen für Dienstver­träge

1) Anwendbar bei Beauf­tragung auf Basis einer erfolgsun­abhängigen Leistung.

2) Bei mehreren Leistungs­mängeln darf IT-Kompass die Priorität der Beseitigung vorgeben und informiert regelmäßig über den Stand. Lässt sich ein Mangel nicht in angemes­sener Zeit beheben, stellt IT-Kompass auf Wunsch eine Behelfs­lösung bereit.

3) Termine, Fristen und Kündigungs­möglich­keiten ergeben sich aus dem Einzelvertrag, sonst aus dem Gesetz.

§ 17 Hotline

IT-Kompass erbringt fernmünd­liche Kurzbe­ratung bei technischen Fehlern, Anwendungs­problemen oder Schwierig­keiten mit Programmabläufen. Betreuungszeiten: Mo–Fr 8:00–17:00 Uhr (Zeitzone Berlin). An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen (Baden-Württemberg) wird keine Hotline betrieben.

  • Nicht zur Hotline gehören die Klärung inhalt­licher/organisa­torischer Fragen sowie die Einweisung in die Funktio­nalität der Produkte.
  • Vor Inanspruch­nahme hat der Auftrag­geber im zumutbaren Rahmen eine eigene Lösung zu versuchen und dabei Dokumen­tation und Hilfe­funktion zu beachten.

§ 18 Support

1) Nach Meldung einer Störung beginnt IT-Kompass innerhalb der verein­barten „Störungsreaktionszeiten" mit Arbeiten zur Beseitigung und Ursachenanalyse. Ob ein „Mangel" oder „technischer Fehler" vorliegt, richtet sich nach der Analysephase: Bei einem Mangel gelten die gesetz­lichen Rechts­folgen (zunächst Nachbesserungsrecht); bei einem technischen Fehler gelten die Regelungen des Abs. 2.

2) Liegt ein „technischer Fehler" vor, unterstützt IT-Kompass nach Maßgabe der Anlage SLA. Einen Erfolg der Beseitigung schuldet sie in diesen Fällen nicht.

Teil A

Verkauf, Wartung und Vermietung von Produkten

Diese AGB werden neben den Bestim­mungen des Rahmen­vertrags in die jeweiligen Einzel­verträge einbezogen, wenn Produkte gekauft und gewartet oder gemietet werden.

I. Abschnitt: Verkauf von Produkten

§ 1 Vertragsbe­standteile

1) Die Leistungen richten sich ausschließ­lich an Unternehmer i. S. d. § 14 BGB.

2) Vertragsbe­standteile in dieser Reihenfolge: a. Einzelvertrag; b. dessen Anlagen; c. diese AGB Teil A; d. Rahmen­vertrag mitsamt Anlagen.

§ 2 Vertrags­gegenstand Verkauf

1) Der Auftrag­geber erwirbt das im Einzel­vertrag bezeichnete Produkt.

2) Der Auftrag­geber erhält die vom Hersteller bereitge­stellte Dokumentation.

3) Der Auftrag­geber trägt die Beweislast dafür, dass ein Mangel von IT-Kompass zu vertreten ist, soweit die Störung auf nicht abge­stimmten Veränderungen, unsach­gemäßer Nutzung/Reparatur oder einem nicht richtlinien­konformen Betrieb beruht.

4) Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und recht­zeitiger Selbstbelieferung. Schadens­ersatz wegen Nichter­füllung nur nach Frist­setzung mit Ablehnungsandrohung.

5) Preise können sich aufgrund nicht beein­flussbarer Handels­gebräuche von den im Einzel­vertrag genannten Summen unterscheiden. Erhöhungen nur, wenn sich Material- oder Personal­kosten seit Auftrags­erteilung erhöht haben und IT-Kompass dies nicht zu vertreten hat (inkl. Änderungen von Zöllen, Ein-/Ausfuhrgebühren, Devisenbewirtschaftung).

6) Versand erfolgt gegen Fracht-/Verpackungskostenpauschalen; Express­versand nach tatsäch­lichem Aufwand. Alle Lieferungen sind im Kaufpreis versichert. Spezialver­packungen werden gesondert berechnet.

§ 3 Liefer­termine

Liefer­zeiten sind dem Einzel­vertrag zu entnehmen.

§ 4 Mängelge­währ­leistung beim Verkauf

1) IT-Kompass darf mangelhafte Produkte zur Nachbes­serung ändern, sofern sich Leistungs­merkmale und Bedienung nicht ändern und keine Kosten entstehen – insb. durch neue Releases oder Austausch. Neuinstal­lation/Konfigu­ration sind ggf. zu vergüten.

2) Gelingt die Mängel­behebung nicht in angemes­sener Frist, kann der Auftrag­geber Gewähr­leistungs­rechte geltend machen. Rücktritt/Schadens­ersatz nur bei wesent­licher Beeinträch­tigung der Funktionsfähigkeit.

3) Bei einem nicht abge­stimmten „technischen Change" obliegt dem Auftrag­geber der Nachweis, dass eine Störung als Mangel und nicht als technischer Fehler zu qualifi­zieren ist; bei technischem Fehler trägt er die Analysekosten. Bei abgeschlos­senem Support-SLA versucht IT-Kompass die Beseitigung gegen ggf. gesonderte Vergütung.

4) Gewähr­leistungs­ansprüche verjähren zwölf Monate ab „Auslieferung" (für Upgrades, nicht für Updates) – unter den bekannten Vorbehalten (Leib/Leben/Gesundheit, Garantiezusage, Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit, Produkthaftungsgesetz).

5) Zusätz­licher Aufwand durch Verbringung der Produkte an einen anderen Ort als den Sitz des Auftrag­gebers trägt der Auftraggeber.

§ 5 Garantie

1) Eine Hersteller­garantie gibt IT-Kompass an den Auftrag­geber weiter; eine Garan­tiekarte ist unter­schrieben zurückzuleiten. Der Umfang ergibt sich aus Kaufschein und Garan­tiekarte des Herstellers.

2) Zur Wahrung der Garantie­ansprüche wendet sich der Auftrag­geber direkt an den Hersteller und beachtet dessen Garantiebestimmungen.

3) Der Auftrag­geber informiert IT-Kompass über die Geltend­machung und den Verlauf.

4) IT-Kompass lässt die Hersteller­garan­tiebedin­gungen gegen sich gelten; die Verjährung wird durch Untersuchung, Behebung und Austausch-Handhabung des Herstellers gehemmt.

§ 6 Haftung

Die Haftung richtet sich nach § 9 des Rahmenvertrags.

II. Abschnitt: Wartung von Produkten

§ 1 Vertrags­gegenstand

Gegenstand ist die Übernahme der Wartung der im Einzel­vertrag aufge­führten Produkte durch die dort genannten Leistungen.

§ 2 Leistungs­zeiten

Die Leistungs­zeiten ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

§ 3 Leis­tungsort und Umsetzung

1) Leis­tungsort ist die im Einzel­vertrag genannte Betriebsstätte. Im Bedarfsfall darf IT-Kompass in einer Werkstatt arbeiten und stellt ein Ersatzgerät ohne gesonderte Berechnung.

2) Eine Umsetzung an einen anderen Leis­tungsort ist mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitzuteilen; jede Umsetzung hat durch IT-Kompass zu erfolgen.

3) Bei Geschäfts­sitzver­legung wird die Wartung fortgesetzt, sofern kein erhöhter Aufwand entsteht; andernfalls kann IT-Kompass die Zustimmung von einer angemes­senen Vergütung abhängig machen.

4) Führt die Umsetzung zu unzumut­barem Mehraufwand, kann IT-Kompass die Zustimmung verweigern; die Wartungs­pflicht endet mit dem Tag der Umsetzung, die Vergü­tungs­pflicht bleibt bis Vertrag­sende bestehen.

5) Die Einbe­ziehung weiterer Produkte bedarf einer erneuten schrift­lichen Auftragsbestätigung.

6) Eigen­mächtige Änderungen sind unzulässig; geplante Verände­rungen sind vorher schriftlich anzukündigen. Wirken sie sich wesentlich auf den Wartungs­aufwand aus, unter­breitet IT-Kompass auf Auffor­derung ein neues Angebot.

§ 4 Instand­setzung

1) Der Auftrag­geber beschreibt Störungen so genau wie möglich. IT-Kompass beseitigt gemeldete Störungen in angemes­sener Frist; bei unzurei­chender Beschrei­bung weist IT-Kompass darauf hin und nennt nach eigener Analyse einen neuen Zeitrahmen.

2) Kann die Funktions­fähigkeit nicht in angemes­sener Zeit durch Reparatur hergestellt werden, beschafft IT-Kompass kostenlos ein Ersatzgerät.

3) Bei aufwän­digerer Nachbes­serung darf IT-Kompass eine Ersatz- oder Umgehungs­lösung bereitstellen.

4) Die Pflicht entfällt, wenn der Mangel nur mit unver­tretbarem Aufwand (mind. doppelte jährliche Gegenleistung) zu beseitigen ist; dann besteht ein Recht zur außeror­dentlichen Kündigung.

5) Auf Wunsch bietet IT-Kompass Anschluss an Ferndia­gnose-/Fernwar­tungs­einrich­tungen an; die Instal­lations­kosten werden gesondert berechnet, die Erbringung wird von der Wartungs­vergütung umfasst.

§ 5 Instand­haltung

1) Gegenstand sind Arbeiten zur Aufrecht­erhaltung der Funktions­fähigkeit sowie der Austausch defekter Verschleißteile; ausge­tauschte Teile gehen in das Eigentum der IT-Kompass über.

2) Im Rahmen der Wartungs­pauschale übernimmt IT-Kompass Konfigu­rations-/Instal­lations­arbeiten bis 4 Stunden pro Monat; darüber hinaus­gehender Aufwand wird gemeldet und angeboten.

3) Die Pflicht entfällt bei unzumut­barem Aufwand (Indiz: Personal­kosten­steigerung > 10 % gegenüber Vertragsschluss, nicht kompensierbar, mind. ein Jahr seit Pflegebeginn).

4) Anpassungen aus indivi­duellen Anforde­rungen sind nur geschuldet, wenn sie im Einzel­vertrag aufgeführt sind.

5) Der Auftrag­geber kann ablehnen, wenn die Leistung nicht die gleiche Kompati­bilität/Funktio­nalität aufweist oder die Umstellung mit unzumut­baren Kosten verbunden wäre.

6) IT-Kompass führt vorbeugende Inspek­tionen nach Hersteller­vor­schriften durch.

§ 6 Mitwirkungs­pflichten

Die Mitwirkungs­pflichten ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

§ 7 Abnahme

1) Bei wieder­kehrenden Leistungen tritt die Vollendung an die Stelle der Abnahme. IT-Kompass weist per E-Mail oder Textform auf erbrachte Leistungen hin; der Auftrag­geber prüft innerhalb der verein­barten Fristen. Ohne Reklamation gilt die Leistung als ordnungs­gemäß erbracht.

2) Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese schriftlich oder per Mail zu protokollieren; konkludente Abnahme bei Inbetrieb­nahme ohne wesentliche Mängelrüge (mit gesondertem schrift­lichen Hinweis).

§ 8 Gewähr­leistung für Wartungs­leistungen (Werkverträge)

1) Eine zumutbare, gleichwer­tige Ausweich­lösung gilt nicht als mangelhaft. IT-Kompass darf Produkte zur Nachbes­serung ändern, sofern sich Merkmale/Bedienung nicht ändern und keine Kosten entstehen.

2) Gelingt die Mängel­behebung nicht in angemes­sener Frist, kann der Auftrag­geber weitere Gewähr­leistungs­rechte geltend machen; Rücktritt/Schadens­ersatz nur bei wesent­licher Beeinträchtigung.

3) Selbstbe­seitigung mit Aufwendungs­ersatz ist ausgeschlossen, solange IT-Kompass behebungs­bereit und Nachbes­serung zumutbar ist.

4) Bei Änderungen der Produkte/System­umgebung muss der Auftrag­geber nachweisen, dass die Störung durch einen Mangel verursacht wurde; misslingt dies, werden Analyse- und Behebungs­kosten in Rechnung gestellt.

5) Gewähr­leistungs­ansprüche verjähren zwölf Monate ab Abnahme/Vollendung – unter den bekannten Vorbehalten.

6) Fällt eine Leistung nicht unter die Gewährleistung, trägt der Auftrag­geber die Kosten inkl. Reisekosten und Spesen nach den gültigen Sätzen.

7) Die Nacher­füllung erfolgt nach Wahl der IT-Kompass durch Nachbes­serung oder Neulieferung; der Auftrag­geber kann eine Art verlangen, wenn die andere unzumutbar ist.

§ 9 Besondere Regelungen für die Vergütung

1) Die Wartungs­pauschale basiert auf je min. 2 Stunden/Personen­tagen für Instand­setzung und Instandhaltung; bei Über-/Unter­schreitung um mehr als 10 % wird die Pauschale angepasst.

2) Im ersten Jahr ab Instal­lation/Inbetrieb­nahme ist für Instand­setzungs­arbeiten keine Vergütung zu entrichten.

3) Wartungs­gebühren sind jährlich im Voraus fällig, nach Wahl der IT-Kompass auch per Bankeinzug.

4) Liegt kein Pflege-/Gewährleis­tungsfall vor, gehen die Aufwen­dungen zu Lasten des Auftraggebers.

5) Service-Berichte und Vorfall­dokumen­tation dienen als Abrechnungs­grundlage für gesondert berechnete Leistungen.

§ 10 Vertrags­dauer und Kündigung

1) Der Einzel­vertrag wird mit Unter­zeichnung wirksam; Laufzeit und ordentliche Kündigung ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

2) Das Recht zur außeror­dentlichen Kündigung bleibt unberührt. Bei Kündigung aus wichtigem, von IT-Kompass zu vertre­tendem Grund wird die Wartungs­gebühr anteilig erstattet.

III. Abschnitt: Vermietung von Produkten

§ 1 Anlieferung und Retour

1) IT-Kompass liefert zum verein­barten Lieferort und Zeitpunkt.

2) Der Auftrag­geber prüft die Produkte auf Transport­schäden/fehlende Teile und zeigt dies unver­züglich an; IT-Kompass liefert dann neu.

3) Der Auftrag­geber schafft vorab die mitge­teilten räumlichen und technischen Voraus­setzungen für die Betriebsbereitschaft.

§ 2 Software für Managed Services

Setzt IT-Kompass Software zur Durch­führung von Managed Services ein, gelten die für „Produkte" geltenden Regelungen entsprechend; der Einzel­vertrag führt auf, ob Software verwendet wird.

§ 3 Planungs- und Beratungs­leistungen

Auf Wunsch erbrachte Beratungs­leistungen sind gesondert zu vergüten (Regelung im Leistungsschein).

§ 4 Gebrauch der Produkte, Überlassung an Dritte

Die Überlassung erfolgt zur ausschließ­lichen Benutzung durch den Auftrag­geber und nur zu den im Leistungs­schein bezeich­neten Zwecken. Eine Überlassung an Dritte (Vermietung/Verleih) ist ohne Erlaubnis unzulässig; die Nutzung durch Mitarbeiter ist im Rahmen des vertrags­mäßigen Gebrauchs zulässig.

§ 5 Obhuts- und Duldungs­pflichten

1) Der Auftrag­geber behandelt die Produkte pfleglich, stellt sachge­rechte Bedienung durch qualifi­ziertes Personal sicher und befolgt die Anweisungen der IT-Kompass. Kennzeich­nungen dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

2) Der Auftrag­geber gewährt innerhalb der verein­barten Geschäfts­zeiten Zugang für Instand­haltungs-/Instand­setzungs­arbeiten unter Wahrung der Sicherheitsinteressen.

§ 6 Änderungen und Aufstel­lungsort

1) IT-Kompass darf erhaltende Änderungen vornehmen; Verbes­serungs­maßnahmen nur, wenn zumutbar und ohne Beeinträch­tigung des vertrags­gemäßen Gebrauchs, mit recht­zeitiger Vorabinformation.

2) Änderungen/Anbauten durch den Auftrag­geber bedürfen vorheriger Zustimmung; bei Rückgabe ist der ursprüng­liche Zustand auf Verlangen wiederherzustellen.

3) Ein Aufstel­lungsort > 30 km vom ursprüng­lichen Ort bedarf vorheriger Zustimmung; IT-Kompass kann Transport und Neuinstal­lation durch Fachleute verlangen. Folgekosten trägt der Auftraggeber.

§ 7 Gewähr­leistung

1) Mängel­behebung nach Wahl der IT-Kompass durch kostenfreie Nachbes­serung oder Ersatzlieferung.

2) Eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist erst nach fehlge­schlagener Mängelbe­seitigung zulässig (Unmöglichkeit, Verweigerung, unzumutbare Verzögerung, begründete Zweifel oder sonstige Unzumutbarkeit).

3) Selbstbe­seitigung mit Aufwendungs­ersatz ist ausgeschlossen, sofern IT-Kompass leistungs­bereit und imstande ist.

4) Der Auftrag­geber meldet Mängel unver­züglich (§ 536c BGB) und leitet erfor­derliche Informa­tionen weiter.

5) Gewähr­leistungs­ansprüche verjähren 12 Monate ab Kenntnis bzw. grob fahrläs­siger Unkenntnis des Mangels – unter den bekannten Vorbehalten.

§ 8 Nutzungs­rechte an der Software

Der Auftrag­geber erhält für die Laufzeit des Einzel­vertrags das nicht ausschließliche, wider­rufliche Recht, die eingesetzte Software zum eigenen Gebrauch zu nutzen (installieren und in den Arbeitsspei­cher laden). Umfang und Anzahl ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

§ 9 Rückgabe der Produkte

1) Bei Vertrag­sende sind die Produkte in ordnungs­gemäßem Zustand zurückzugeben.

2) Bei der Rückgabe wird ein Protokoll über Schäden/Mängel erstellt; Wiederher­stellungs­kosten bei zu vertre­tenden Schäden trägt der Auftraggeber.

3) Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Auftrag­geber die Kosten für Abbau, Verpackung und Rücktransport.

Teil B

Cloud Produkte

Diese AGB werden einbezogen, wenn „Produkte" oder „Dienste" unter Vermietung von Hard- und Software über die Cloud vermietet und gemeinsam mit den Regelungen des Rahmen­vertrags in die Einzel­verträge einbezogen werden.

I. Abschnitt: Verkauf und Vermietung von Cloud-Produkten

§ 1 Vertragsbe­standteile und Defini­tionen

1) Die Leistungen richten sich ausschließ­lich an Unternehmer i. S. d. § 14 BGB.

2) Vertragsbestandteile: a. Einzelvertrag; b. dessen Anlagen (SLA Cloud); c. diese AGB Teil B Cloud; d. Rahmen­vertrag mitsamt Anlagen.

3) Defini­tionen (Auszug): „Knotenpunkt" ist der Überga­bepunkt vom Rechen­zentrum zu fremden Datennetzen; „Managed Services" sind Leistungen wie Monitoring, Datensi­cherung und Aktuali­sierungen (mietrechtlich qualifiziert, soweit nur Support­leistungen erbracht werden); „Plattform" ist das System, auf dem die Anwendungs­daten gespeichert werden; „Release" ist Oberbegriff für neue Softwareversionen; „Software" ist die Summe aus Standard- und Individualsoftware; ein „Update" korrigiert oder umgeht technische Fehler und ist durch seine Versions­nummer eindeutig identifizierbar.

§ 2 Verfügbarkeiten, Sicherungs- und Wartungs­fenster

1) Die „Verfügbarkeit" ist die Zeitspanne, in der der Auftrag­geber das Produkt verein­barungs­gemäß nutzen kann.

2) In Sicherungs- und Wartungs­fenstern ist die Verfüg­barkeit nicht im verein­barten Umfang gewährleistet.

3) Aussagen des SLA betreffen nicht Perioden höherer Gewalt.

§ 3 Leistungs­pflichten des Auftrag­gebers

1) Der Auftrag­geber unterstützt durch Erfüllung der im Einzel­vertrag genannten Leistungspflichten.

2) Bei Nichter­füllung gerät der Auftrag­geber in Annahmeverzug.

§ 4 Vergütung

1) Die Vergütungs­höhe richtet sich nach dem Einzel­vertrag und ist ohne Abzüge zu zahlen (Nettobeträge).

2) Laufende Kosten gelten ab Abruf­barkeit des Produkts bzw. ab Erbringung der Managed Services.

3) Der Auftrag­geber zahlt auch das Nutzungs­entgelt für befugte oder unbefugte Nutzung durch Dritte, es sei denn, er hat die Nutzung nicht zu vertreten (Nachweis obliegt ihm).

§ 5 Haftung

Es gelten die Regelungen des § 9 des Rahmenvertrags.

§ 6 Vertrags­dauer und Kündigung

1) Beginn und ordentliche Kündigung ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Einzel­vertrag für unbe­schränkte Zeit geschlossen. Ohne Kündigung drei Monate vor Laufzei­tende verlängert er sich still­schweigend um 12 Monate (zzgl. der Zeit bis zum 31.12.); Folgelauf­zeiten beginnen am 1.1. und enden am 31.12.

3) Das Recht zur außeror­dentlichen fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für IT-Kompass liegt insb. vor, wenn der Auftrag­geber mehr als drei Monate in Verzug ist, zahlungs­unfähig ist bzw. ein Insolvenz­verfahren eröffnet/mangels Masse abgewiesen wird, oder wesentliche Vertrags­pflichten trotz Abmahnung verletzt.

II. Abschnitt: Vermietung und Managed Services

§ 7 Vertragsgegenstand: Vermietung des Produkts

1) Vermietet wird das im Einzel­vertrag genannte Produkt inkl. der bezeich­neten Schnitt­stelle zu öffent­lichen Datennetzen und der erforder­lichen Versorgungs­leistungen (Strom, Kühlung etc.).

2) IT-Kompass hält die Produkte während der Laufzeit instand; Verfüg­barkeiten und Wartungs­fenster ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

3) Funktions­erweite­rungen oder die Erhaltung der Kompati­bilität zu sich ändernden Anforde­rungen sind nicht geschuldet.

§ 8 Vertragsgegenstand: Vermietung der Standard­software

Geschuldet ist nur die Überlassung der in der Leistungs­beschrei­bung dokumen­tierten Funktionen sowie technisch zwingend erforder­licher Funktionen. Weitere funktionale Anforde­rungen sind nicht geschuldet.

§ 9 Lizenzbe­stimmungen für die Standard­software

1) Der Auftrag­geber erhält für die Laufzeit ein nicht ausschließliches, widerruf­liches Nutzungs­recht (Zugang über öffentliche Datennetze von Orten und zu Zeiten seiner Wahl). Dritten darf der Zugang nur mit ausdrü­cklicher Zustimmung der IT-Kompass überlassen werden.

2) Bei gemieteter Firmware, Betriebssystemen, Firewalls oder Virens­cannern gelten ggf. besondere Herstellerbestimmungen, die mit Vertrags­abschluss Vertragsbe­standteil werden.

§ 10 Testweise Überlassung

1) Testweise Überlas­sungen erfolgen kostenlos (Leihe) ohne Gewährleistung; die Datensi­cherung obliegt dem Auftraggeber.

2) Zweck ist die Qualitätsprüfung; eine gewerbliche Nutzung oder Überlassung an Dritte ist unzulässig.

§ 11 Gewähr­leistung

1) Bei Änderung von Software/System­umgebung trägt der Auftrag­geber die Beweislast für einen Mangel.

2) Mängel­behebung nach Wahl der IT-Kompass durch kostenfreie Nachbes­serung oder Ersatzlieferung.

3) Eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist erst nach fehlge­schlagener Mängelbe­seitigung zulässig.

4) Selbstbe­seitigung mit Aufwendungs­ersatz ist ausgeschlossen, sofern IT-Kompass leistungs­bereit und imstande ist.

5) Mängel sind unver­züglich zu melden (§ 536c BGB); erfor­derliche Informa­tionen sind weiterzuleiten.

6) Gewähr­leistungs­ansprüche verjähren 12 Monate ab Kenntnis bzw. grob fahrläs­siger Unkenntnis des Mangels – unter den bekannten Vorbehalten.

§ 12 Leistungs- & Erfül­lungsort

Leistungs- und Erfül­lungsort ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

§ 13 Erbringung von Managed Services

Bei Beauf­tragung mit Managed Services gelten die Regelungen dieses Abschnitts. Erbringen die Mitarbeiter vorwiegend Arbeits­leistungen und setzen die Produkte nur ein, gelten die Regelungen des Abschnitts 2 des Rahmenvertrags.

Diese AGB richten sich ausschließ­lich an Unternehmer (§ 14 BGB) und juristische Personen des öffent­lichen Rechts. Maßgeblich ist stets der jeweilige Einzel­vertrag in Verbindung mit diesem Rahmen­vertrag und seinen Anlagen.

Inhalt
  • IAllgemeine Vor­schriften
  • IISupport & Managed Service
  • AVerkauf, Wartung, Vermietung
  • BCloud Produkte
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