Die Vertragsbedingungen dieses Rahmenvertrags beinhalten den allgemeinen Teil der AGB, die jeweils beim Abschluss der Einzelverträge einbezogen werden. Neben den Bedingungen dieses Rahmenvertrags und seinen Anlagen werden außerdem diejenigen besonderen Teile der AGB einbezogen, die in den Einzelverträgen gesondert referenziert werden.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Regelungsgegenstand
1) Die Vertragsbedingungen dieses Rahmenvertrags beinhalten den allgemeinen Teil der AGB, die jeweils beim Abschluss der Einzelverträge einbezogen werden. In Teil II finden sich die Regelungen, die bei der Vereinbarung der Erbringung von Support- oder Managed-Services einbezogen werden.
2) Die Regelungen sind anwendbar, wenn eine Vertragspartei während der Verhandlungen über den „Einzelvertrag" deutlich macht, dass sie die Einbeziehung dieses Rahmenvertrags und seiner Anlagen zur rechtlichen Grundlage machen möchte.
3) Die Leistungen und Angebote des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer i. S. d. § 14 BGB und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Vertragsbestandteile, Abwehrklausel und Definitionen
1) Vertragsbestandteile sind: a. der Einzelvertrag (Leistungen, technische Anforderungen, Preise); b. die AGB dieses Rahmenvertrags (allgemeine Bedingungen und in Teil II die Regelungen für Support- und Managed Services); c. die besonderen AGB (Teil A Verkauf und Wartung Hardware, Teil B Cloud Services); d. die Anlagen des Rahmenvertrags (Anlage AVV: Regelungen zur Auftragsverarbeitung).
4) Die AGB der IT-Kompass gelten ausschließlich. AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
5) Definitionen (Auszug): „Auslieferung" ist der Zeitpunkt der Übergabe der Produkte; „Betriebsverantwortung" gilt nur für die für den Betrieb erforderliche Systemumgebung; „Change" ist jede schriftlich vereinbarte Änderung des Leistungsumfangs; „Produkt" bezeichnet die im Einzelvertrag genannten Produkte; „Störung" ist eine Fehlfunktion, bei der unklar ist, ob es sich um einen technischen Fehler oder Mangel handelt; „System" besteht aus dem Produkt und der für den Betrieb erforderlichen Systemumgebung; ein „Technischer Fehler" liegt vor, wenn Produkte nicht verfügbar sind oder falsche Ergebnisse liefern, ohne dass IT-Kompass dies zu vertreten hat.
§ 3 Sicherheitshinweise
1) Datenschutz bei der Fernwartung: Die Vertragsparteien sind sich der hohen Sensibilität der betroffenen personenbezogenen Daten bewusst und haben eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Anlage AVV) getroffen, die für sämtliche Leistungen unmittelbar gilt.
2) Priorisierung von Fernwartung: IT-Kompass erbringt seine Leistungen vorrangig über Fernwartung. Vor-Ort-Einsätze sind auf das Notwendigste reduziert. Zeitverzögerungen bei Nichtvorhandensein einer Fernwartung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3) Technische Voraussetzungen: Voraussetzung ist ein Zugang zum Auftraggeber-Netzwerk, ggf. über einen nicht proprietären VPN-Zugang. Fernwartungen erfolgen über verschlüsselte Verbindungen; beaufsichtigte und unbeaufsichtigte Sitzungen werden unterstützt. Lässt der Auftraggeber keine Remote-Erbringung zu, können Mehrkosten entstehen.
§ 4 Inhalt der konkreten Leistung, „Changes"
1) Ein „Change" wird nur durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch IT-Kompass Vertragsgegenstand und ist gesondert gemäß den im Einzelauftrag vereinbarten Preisen zu vergüten. Die Textform genügt dem Schriftformerfordernis.
2) Die konkreten Leistungen sind im Einzelvertrag dokumentiert. Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- oder Projektbeschreibungen sind ausdrücklich keine Beschreibungen der Produktbeschaffenheit i. S. d. §§ 434, 633 BGB.
§ 5 Lieferung, Kosten, Leistungsort
Einzelheiten der Lieferung, der Transportkosten (Hin- und Rücknahme) und des Leistungsorts ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
§ 6 Mitwirkungspflichten
Die jeweiligen Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
§ 7 Vergütung; Zurückbehaltungsrechte; Aufrechnung
1) Höhe der Vergütung und Erstattung sonstiger Aufwendungen richten sich nach dem Einzelvertrag. Alle Zahlungsmodalitäten (Teilzahlungen, Rabatte, Skonti, Reisekosten, Spesen) sind einzelvertraglich geregelt.
2) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
3) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus dem Einzelvertrag beruht, ist ausgeschlossen.
4) Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist – unbeschadet von Forderungen aus Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten.
5) Für Wartungs-/Supportleistungen gilt: IT-Kompass ist berechtigt, die Entgelthöhe 12 Monate nach Vertragseingehung bzw. der letzten Erhöhung um einen angemessenen Betrag, maximal 1 % über dem vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Erzeugerpreisindex für Dienstleistung, zu erhöhen.
6) Zahlungen sind mit Zugang der Rechnung und Erbringung der Leistung fällig und innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen.
7) Der Auftraggeber hat zu bestimmen, auf welche Schuld er zahlt. Unterlässt er dies, werden Zahlungen zunächst gegen Nebenforderungen und dann gegen die jeweils älteste Schuld verbucht.
8) Bei Zahlungsverzug kann IT-Kompass gesetzliche Verzugszinsen geltend machen. Bei fortdauerndem Verzug trotz Mahnung und Nachfrist ist IT-Kompass berechtigt, Arbeiten einzustellen, vom Vertrag zurückzutreten, Vorbehaltsware zurückzunehmen und entstandene Kosten in Rechnung zu stellen.
§ 8 Vorbehalt der Übertragung von Nutzungs- und Eigentumsrechten
1) Bei körperlichen Produkten geht die Gefahr mit der „Auslieferung" über; bei Versand mit Übergabe an den Spediteur/Frachtführer; bei Installation durch IT-Kompass mit Abnahme bzw. Bereitstellung.
2) Körperliche Produkte stehen bis zur vollständigen Zahlung unter Eigentumsvorbehalt.
3) Bis zum „Bedingungseintritt" (vollständige Bezahlung) erhält der Auftraggeber ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an mitgelieferter Software; bei Scheck/Wechsel gilt deren Einlösung.
4) Bei Geltendmachung des Vorbehalts erlischt das Recht zur Weiterverwendung der Software; angefertigte Programmkopien sind zu löschen.
5) Bei Pfändung oder Beeinträchtigung der Rechte der IT-Kompass ist diese unverzüglich – telefonisch oder per E-Mail an vertrieb@it-kompass.com – sowie nachfolgend schriftlich zu informieren.
§ 9 Haftung
1) Die Haftung für einfach oder leicht fahrlässig verursachte Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wird auf den bei Eingehung des Einzelvertrags erkennbaren Risikoumfang beschränkt.
2) Haftungsansprüche verjähren 12 Monate ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der Schadensumstände. Dies gilt nicht bei Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit, bei grober Fahrlässigkeit/Vorsatz oder Verletzung einer Garantiezusage; Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
3) Bei Schadensersatz infolge von Gewährleistungsansprüchen endet die Verjährung beim Verkauf 12 Monate ab Gefahrenübergang, bei Reparatur-/Wartungsverträgen 12 Monate ab Abnahme bzw. Vollendung – unter dem Vorbehalt gem. § 9 Abs. 2 S. 2.
§ 10 Höhere Gewalt
Wird IT-Kompass durch unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände (z. B. Pandemien, Malware-Eingriffe, nicht zu vertretende Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten) an der Erfüllung gehindert, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, maximal um zwei Wochen. Ist die Leistung danach wegen desselben andauernden Ereignisses weiter ausgeschlossen, gilt sie als unmöglich.
§ 11 Subunternehmer
1) IT-Kompass kann eine Liste ständiger Subunternehmer übergeben. Der Auftraggeber kann der Beauftragung einzelner Subunternehmer aus billigem Grund widersprechen. IT-Kompass haftet für deren Verschulden wie für eigenes und ist für die Einhaltung datenschutz- und IT-sicherheitsrechtlicher Vorschriften verantwortlich.
2) Der Auftraggeber verpflichtet sich für die Vertragslaufzeit und 12 Monate darüber hinaus, keinen Vertrag mit den genannten Subunternehmern über vertragsgegenständliche Leistungen abzuschließen – bei Meidung einer Vertragsstrafe von mindestens 5.000,00 € und höchstens 25.000,00 €.
§ 12 Datenschutz & Geheimhaltung
1) Die Vereinbarungen über den Datenschutz sind in der Anlage AVV gesondert geregelt.
2) Sofern gewünscht, können die Parteien eine separate Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) abschließen.
§ 13 Allgemeines
1) Der Auftraggeber darf Rechte und Ansprüche nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der IT-Kompass abtreten. IT-Kompass darf Rechte und Pflichten auf verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG abtreten.
2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird der Sitz der IT-Kompass als Gerichtsstand vereinbart. IT-Kompass darf auch am Sitz des Auftraggebers klagen.
Support und Managed Service
§ 14 Mitarbeiter der IT-Kompass
1) IT-Kompass setzt nur qualifiziertes und zuverlässiges Personal ein. Auswahl, Einteilung, Einarbeitung und Schulung obliegen IT-Kompass; die Mitarbeiter unterstehen disziplinarisch ausschließlich deren Weisungsrechten.
2) Die Mitarbeiter erhalten das Recht, sich während der betriebsüblichen Arbeitszeiten in den Räumen des Auftraggebers aufzuhalten. Der Auftraggeber kann aus wichtigem Grund den Zugang verweigern; liegt der Grund nicht bei IT-Kompass, kann diese eine Anpassung von Terminen und Vergütung verlangen.
3) Die Fachaufsicht obliegt ausschließlich IT-Kompass. Auf sachlich begründetes Verlangen wechselt IT-Kompass einen Mitarbeiter in zumutbarem Zeitrahmen aus.
4) IT-Kompass ist für alle vertraglichen, gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber den eingesetzten Personen allein verantwortlich und stellt den Auftraggeber von entsprechenden Ansprüchen frei (insb. Lohn-/Gehaltszahlungen, Sozialversicherungsbeiträge).
§ 15 Regelungen für Werkverträge
1) Eine Abnahme erfolgt gemäß Einzelvertrag und ist schriftlich oder per Mail zu protokollieren. Nimmt der Auftraggeber die Leistung ohne wesentliche Mängelrüge in Betrieb, wird von konkludenter Abnahme ausgegangen; IT-Kompass weist hierauf gesondert schriftlich hin. Bei routinemäßig wiederkehrenden Leistungen tritt die Vollendung an die Stelle der Abnahme.
2) Die Gewährleistung erfolgt zunächst durch Nacherfüllung – nach Wahl durch mangelfreien Leistungsstand oder Mangelbeseitigung; auch zumutbare Ersatzlösungen gelten als Mangelbeseitigung.
3) Schlägt eine angemessene Anzahl von Nacherfüllungen fehl, kann der Auftraggeber weitere Gewährleistungsansprüche geltend machen. Der Rücktritt wegen unwesentlichen Mangels ist ausgeschlossen.
4) Das Recht zur Ersatzvornahme ist ausgeschlossen.
5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme. Für Schadensersatzansprüche gilt eine Frist von 12 Monaten. Bei Schäden an Leib, Leben, Gesundheit, Verletzung einer Garantiezusage oder grober Fahrlässigkeit/Vorsatz bleiben die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen unberührt.
§ 16 Regelungen für Dienstverträge
1) Anwendbar bei Beauftragung auf Basis einer erfolgsunabhängigen Leistung.
2) Bei mehreren Leistungsmängeln darf IT-Kompass die Priorität der Beseitigung vorgeben und informiert regelmäßig über den Stand. Lässt sich ein Mangel nicht in angemessener Zeit beheben, stellt IT-Kompass auf Wunsch eine Behelfslösung bereit.
3) Termine, Fristen und Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Einzelvertrag, sonst aus dem Gesetz.
§ 17 Hotline
IT-Kompass erbringt fernmündliche Kurzberatung bei technischen Fehlern, Anwendungsproblemen oder Schwierigkeiten mit Programmabläufen. Betreuungszeiten: Mo–Fr 8:00–17:00 Uhr (Zeitzone Berlin). An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen (Baden-Württemberg) wird keine Hotline betrieben.
- Nicht zur Hotline gehören die Klärung inhaltlicher/organisatorischer Fragen sowie die Einweisung in die Funktionalität der Produkte.
- Vor Inanspruchnahme hat der Auftraggeber im zumutbaren Rahmen eine eigene Lösung zu versuchen und dabei Dokumentation und Hilfefunktion zu beachten.
§ 18 Support
1) Nach Meldung einer Störung beginnt IT-Kompass innerhalb der vereinbarten „Störungsreaktionszeiten" mit Arbeiten zur Beseitigung und Ursachenanalyse. Ob ein „Mangel" oder „technischer Fehler" vorliegt, richtet sich nach der Analysephase: Bei einem Mangel gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen (zunächst Nachbesserungsrecht); bei einem technischen Fehler gelten die Regelungen des Abs. 2.
2) Liegt ein „technischer Fehler" vor, unterstützt IT-Kompass nach Maßgabe der Anlage SLA. Einen Erfolg der Beseitigung schuldet sie in diesen Fällen nicht.
Verkauf, Wartung und Vermietung von Produkten
Diese AGB werden neben den Bestimmungen des Rahmenvertrags in die jeweiligen Einzelverträge einbezogen, wenn Produkte gekauft und gewartet oder gemietet werden.
§ 1 Vertragsbestandteile
1) Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer i. S. d. § 14 BGB.
2) Vertragsbestandteile in dieser Reihenfolge: a. Einzelvertrag; b. dessen Anlagen; c. diese AGB Teil A; d. Rahmenvertrag mitsamt Anlagen.
§ 2 Vertragsgegenstand Verkauf
1) Der Auftraggeber erwirbt das im Einzelvertrag bezeichnete Produkt.
2) Der Auftraggeber erhält die vom Hersteller bereitgestellte Dokumentation.
3) Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass ein Mangel von IT-Kompass zu vertreten ist, soweit die Störung auf nicht abgestimmten Veränderungen, unsachgemäßer Nutzung/Reparatur oder einem nicht richtlinienkonformen Betrieb beruht.
4) Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.
5) Preise können sich aufgrund nicht beeinflussbarer Handelsgebräuche von den im Einzelvertrag genannten Summen unterscheiden. Erhöhungen nur, wenn sich Material- oder Personalkosten seit Auftragserteilung erhöht haben und IT-Kompass dies nicht zu vertreten hat (inkl. Änderungen von Zöllen, Ein-/Ausfuhrgebühren, Devisenbewirtschaftung).
6) Versand erfolgt gegen Fracht-/Verpackungskostenpauschalen; Expressversand nach tatsächlichem Aufwand. Alle Lieferungen sind im Kaufpreis versichert. Spezialverpackungen werden gesondert berechnet.
§ 3 Liefertermine
Lieferzeiten sind dem Einzelvertrag zu entnehmen.
§ 4 Mängelgewährleistung beim Verkauf
1) IT-Kompass darf mangelhafte Produkte zur Nachbesserung ändern, sofern sich Leistungsmerkmale und Bedienung nicht ändern und keine Kosten entstehen – insb. durch neue Releases oder Austausch. Neuinstallation/Konfiguration sind ggf. zu vergüten.
2) Gelingt die Mängelbehebung nicht in angemessener Frist, kann der Auftraggeber Gewährleistungsrechte geltend machen. Rücktritt/Schadensersatz nur bei wesentlicher Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit.
3) Bei einem nicht abgestimmten „technischen Change" obliegt dem Auftraggeber der Nachweis, dass eine Störung als Mangel und nicht als technischer Fehler zu qualifizieren ist; bei technischem Fehler trägt er die Analysekosten. Bei abgeschlossenem Support-SLA versucht IT-Kompass die Beseitigung gegen ggf. gesonderte Vergütung.
4) Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate ab „Auslieferung" (für Upgrades, nicht für Updates) – unter den bekannten Vorbehalten (Leib/Leben/Gesundheit, Garantiezusage, Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit, Produkthaftungsgesetz).
5) Zusätzlicher Aufwand durch Verbringung der Produkte an einen anderen Ort als den Sitz des Auftraggebers trägt der Auftraggeber.
§ 5 Garantie
1) Eine Herstellergarantie gibt IT-Kompass an den Auftraggeber weiter; eine Garantiekarte ist unterschrieben zurückzuleiten. Der Umfang ergibt sich aus Kaufschein und Garantiekarte des Herstellers.
2) Zur Wahrung der Garantieansprüche wendet sich der Auftraggeber direkt an den Hersteller und beachtet dessen Garantiebestimmungen.
3) Der Auftraggeber informiert IT-Kompass über die Geltendmachung und den Verlauf.
4) IT-Kompass lässt die Herstellergarantiebedingungen gegen sich gelten; die Verjährung wird durch Untersuchung, Behebung und Austausch-Handhabung des Herstellers gehemmt.
§ 6 Haftung
Die Haftung richtet sich nach § 9 des Rahmenvertrags.
§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand ist die Übernahme der Wartung der im Einzelvertrag aufgeführten Produkte durch die dort genannten Leistungen.
§ 2 Leistungszeiten
Die Leistungszeiten ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
§ 3 Leistungsort und Umsetzung
1) Leistungsort ist die im Einzelvertrag genannte Betriebsstätte. Im Bedarfsfall darf IT-Kompass in einer Werkstatt arbeiten und stellt ein Ersatzgerät ohne gesonderte Berechnung.
2) Eine Umsetzung an einen anderen Leistungsort ist mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitzuteilen; jede Umsetzung hat durch IT-Kompass zu erfolgen.
3) Bei Geschäftssitzverlegung wird die Wartung fortgesetzt, sofern kein erhöhter Aufwand entsteht; andernfalls kann IT-Kompass die Zustimmung von einer angemessenen Vergütung abhängig machen.
4) Führt die Umsetzung zu unzumutbarem Mehraufwand, kann IT-Kompass die Zustimmung verweigern; die Wartungspflicht endet mit dem Tag der Umsetzung, die Vergütungspflicht bleibt bis Vertragsende bestehen.
5) Die Einbeziehung weiterer Produkte bedarf einer erneuten schriftlichen Auftragsbestätigung.
6) Eigenmächtige Änderungen sind unzulässig; geplante Veränderungen sind vorher schriftlich anzukündigen. Wirken sie sich wesentlich auf den Wartungsaufwand aus, unterbreitet IT-Kompass auf Aufforderung ein neues Angebot.
§ 4 Instandsetzung
1) Der Auftraggeber beschreibt Störungen so genau wie möglich. IT-Kompass beseitigt gemeldete Störungen in angemessener Frist; bei unzureichender Beschreibung weist IT-Kompass darauf hin und nennt nach eigener Analyse einen neuen Zeitrahmen.
2) Kann die Funktionsfähigkeit nicht in angemessener Zeit durch Reparatur hergestellt werden, beschafft IT-Kompass kostenlos ein Ersatzgerät.
3) Bei aufwändigerer Nachbesserung darf IT-Kompass eine Ersatz- oder Umgehungslösung bereitstellen.
4) Die Pflicht entfällt, wenn der Mangel nur mit unvertretbarem Aufwand (mind. doppelte jährliche Gegenleistung) zu beseitigen ist; dann besteht ein Recht zur außerordentlichen Kündigung.
5) Auf Wunsch bietet IT-Kompass Anschluss an Ferndiagnose-/Fernwartungseinrichtungen an; die Installationskosten werden gesondert berechnet, die Erbringung wird von der Wartungsvergütung umfasst.
§ 5 Instandhaltung
1) Gegenstand sind Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit sowie der Austausch defekter Verschleißteile; ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum der IT-Kompass über.
2) Im Rahmen der Wartungspauschale übernimmt IT-Kompass Konfigurations-/Installationsarbeiten bis 4 Stunden pro Monat; darüber hinausgehender Aufwand wird gemeldet und angeboten.
3) Die Pflicht entfällt bei unzumutbarem Aufwand (Indiz: Personalkostensteigerung > 10 % gegenüber Vertragsschluss, nicht kompensierbar, mind. ein Jahr seit Pflegebeginn).
4) Anpassungen aus individuellen Anforderungen sind nur geschuldet, wenn sie im Einzelvertrag aufgeführt sind.
5) Der Auftraggeber kann ablehnen, wenn die Leistung nicht die gleiche Kompatibilität/Funktionalität aufweist oder die Umstellung mit unzumutbaren Kosten verbunden wäre.
6) IT-Kompass führt vorbeugende Inspektionen nach Herstellervorschriften durch.
§ 6 Mitwirkungspflichten
Die Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
§ 7 Abnahme
1) Bei wiederkehrenden Leistungen tritt die Vollendung an die Stelle der Abnahme. IT-Kompass weist per E-Mail oder Textform auf erbrachte Leistungen hin; der Auftraggeber prüft innerhalb der vereinbarten Fristen. Ohne Reklamation gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht.
2) Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese schriftlich oder per Mail zu protokollieren; konkludente Abnahme bei Inbetriebnahme ohne wesentliche Mängelrüge (mit gesondertem schriftlichen Hinweis).
§ 8 Gewährleistung für Wartungsleistungen (Werkverträge)
1) Eine zumutbare, gleichwertige Ausweichlösung gilt nicht als mangelhaft. IT-Kompass darf Produkte zur Nachbesserung ändern, sofern sich Merkmale/Bedienung nicht ändern und keine Kosten entstehen.
2) Gelingt die Mängelbehebung nicht in angemessener Frist, kann der Auftraggeber weitere Gewährleistungsrechte geltend machen; Rücktritt/Schadensersatz nur bei wesentlicher Beeinträchtigung.
3) Selbstbeseitigung mit Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen, solange IT-Kompass behebungsbereit und Nachbesserung zumutbar ist.
4) Bei Änderungen der Produkte/Systemumgebung muss der Auftraggeber nachweisen, dass die Störung durch einen Mangel verursacht wurde; misslingt dies, werden Analyse- und Behebungskosten in Rechnung gestellt.
5) Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate ab Abnahme/Vollendung – unter den bekannten Vorbehalten.
6) Fällt eine Leistung nicht unter die Gewährleistung, trägt der Auftraggeber die Kosten inkl. Reisekosten und Spesen nach den gültigen Sätzen.
7) Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der IT-Kompass durch Nachbesserung oder Neulieferung; der Auftraggeber kann eine Art verlangen, wenn die andere unzumutbar ist.
§ 9 Besondere Regelungen für die Vergütung
1) Die Wartungspauschale basiert auf je min. 2 Stunden/Personentagen für Instandsetzung und Instandhaltung; bei Über-/Unterschreitung um mehr als 10 % wird die Pauschale angepasst.
2) Im ersten Jahr ab Installation/Inbetriebnahme ist für Instandsetzungsarbeiten keine Vergütung zu entrichten.
3) Wartungsgebühren sind jährlich im Voraus fällig, nach Wahl der IT-Kompass auch per Bankeinzug.
4) Liegt kein Pflege-/Gewährleistungsfall vor, gehen die Aufwendungen zu Lasten des Auftraggebers.
5) Service-Berichte und Vorfalldokumentation dienen als Abrechnungsgrundlage für gesondert berechnete Leistungen.
§ 10 Vertragsdauer und Kündigung
1) Der Einzelvertrag wird mit Unterzeichnung wirksam; Laufzeit und ordentliche Kündigung ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Bei Kündigung aus wichtigem, von IT-Kompass zu vertretendem Grund wird die Wartungsgebühr anteilig erstattet.
§ 1 Anlieferung und Retour
1) IT-Kompass liefert zum vereinbarten Lieferort und Zeitpunkt.
2) Der Auftraggeber prüft die Produkte auf Transportschäden/fehlende Teile und zeigt dies unverzüglich an; IT-Kompass liefert dann neu.
3) Der Auftraggeber schafft vorab die mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen für die Betriebsbereitschaft.
§ 2 Software für Managed Services
Setzt IT-Kompass Software zur Durchführung von Managed Services ein, gelten die für „Produkte" geltenden Regelungen entsprechend; der Einzelvertrag führt auf, ob Software verwendet wird.
§ 3 Planungs- und Beratungsleistungen
Auf Wunsch erbrachte Beratungsleistungen sind gesondert zu vergüten (Regelung im Leistungsschein).
§ 4 Gebrauch der Produkte, Überlassung an Dritte
Die Überlassung erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Auftraggeber und nur zu den im Leistungsschein bezeichneten Zwecken. Eine Überlassung an Dritte (Vermietung/Verleih) ist ohne Erlaubnis unzulässig; die Nutzung durch Mitarbeiter ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs zulässig.
§ 5 Obhuts- und Duldungspflichten
1) Der Auftraggeber behandelt die Produkte pfleglich, stellt sachgerechte Bedienung durch qualifiziertes Personal sicher und befolgt die Anweisungen der IT-Kompass. Kennzeichnungen dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
2) Der Auftraggeber gewährt innerhalb der vereinbarten Geschäftszeiten Zugang für Instandhaltungs-/Instandsetzungsarbeiten unter Wahrung der Sicherheitsinteressen.
§ 6 Änderungen und Aufstellungsort
1) IT-Kompass darf erhaltende Änderungen vornehmen; Verbesserungsmaßnahmen nur, wenn zumutbar und ohne Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs, mit rechtzeitiger Vorabinformation.
2) Änderungen/Anbauten durch den Auftraggeber bedürfen vorheriger Zustimmung; bei Rückgabe ist der ursprüngliche Zustand auf Verlangen wiederherzustellen.
3) Ein Aufstellungsort > 30 km vom ursprünglichen Ort bedarf vorheriger Zustimmung; IT-Kompass kann Transport und Neuinstallation durch Fachleute verlangen. Folgekosten trägt der Auftraggeber.
§ 7 Gewährleistung
1) Mängelbehebung nach Wahl der IT-Kompass durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2) Eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist erst nach fehlgeschlagener Mängelbeseitigung zulässig (Unmöglichkeit, Verweigerung, unzumutbare Verzögerung, begründete Zweifel oder sonstige Unzumutbarkeit).
3) Selbstbeseitigung mit Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen, sofern IT-Kompass leistungsbereit und imstande ist.
4) Der Auftraggeber meldet Mängel unverzüglich (§ 536c BGB) und leitet erforderliche Informationen weiter.
5) Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels – unter den bekannten Vorbehalten.
§ 8 Nutzungsrechte an der Software
Der Auftraggeber erhält für die Laufzeit des Einzelvertrags das nicht ausschließliche, widerrufliche Recht, die eingesetzte Software zum eigenen Gebrauch zu nutzen (installieren und in den Arbeitsspeicher laden). Umfang und Anzahl ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
§ 9 Rückgabe der Produkte
1) Bei Vertragsende sind die Produkte in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
2) Bei der Rückgabe wird ein Protokoll über Schäden/Mängel erstellt; Wiederherstellungskosten bei zu vertretenden Schäden trägt der Auftraggeber.
3) Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Auftraggeber die Kosten für Abbau, Verpackung und Rücktransport.
Cloud Produkte
Diese AGB werden einbezogen, wenn „Produkte" oder „Dienste" unter Vermietung von Hard- und Software über die Cloud vermietet und gemeinsam mit den Regelungen des Rahmenvertrags in die Einzelverträge einbezogen werden.
§ 1 Vertragsbestandteile und Definitionen
1) Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer i. S. d. § 14 BGB.
2) Vertragsbestandteile: a. Einzelvertrag; b. dessen Anlagen (SLA Cloud); c. diese AGB Teil B Cloud; d. Rahmenvertrag mitsamt Anlagen.
3) Definitionen (Auszug): „Knotenpunkt" ist der Übergabepunkt vom Rechenzentrum zu fremden Datennetzen; „Managed Services" sind Leistungen wie Monitoring, Datensicherung und Aktualisierungen (mietrechtlich qualifiziert, soweit nur Supportleistungen erbracht werden); „Plattform" ist das System, auf dem die Anwendungsdaten gespeichert werden; „Release" ist Oberbegriff für neue Softwareversionen; „Software" ist die Summe aus Standard- und Individualsoftware; ein „Update" korrigiert oder umgeht technische Fehler und ist durch seine Versionsnummer eindeutig identifizierbar.
§ 2 Verfügbarkeiten, Sicherungs- und Wartungsfenster
1) Die „Verfügbarkeit" ist die Zeitspanne, in der der Auftraggeber das Produkt vereinbarungsgemäß nutzen kann.
2) In Sicherungs- und Wartungsfenstern ist die Verfügbarkeit nicht im vereinbarten Umfang gewährleistet.
3) Aussagen des SLA betreffen nicht Perioden höherer Gewalt.
§ 3 Leistungspflichten des Auftraggebers
1) Der Auftraggeber unterstützt durch Erfüllung der im Einzelvertrag genannten Leistungspflichten.
2) Bei Nichterfüllung gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug.
§ 4 Vergütung
1) Die Vergütungshöhe richtet sich nach dem Einzelvertrag und ist ohne Abzüge zu zahlen (Nettobeträge).
2) Laufende Kosten gelten ab Abrufbarkeit des Produkts bzw. ab Erbringung der Managed Services.
3) Der Auftraggeber zahlt auch das Nutzungsentgelt für befugte oder unbefugte Nutzung durch Dritte, es sei denn, er hat die Nutzung nicht zu vertreten (Nachweis obliegt ihm).
§ 5 Haftung
Es gelten die Regelungen des § 9 des Rahmenvertrags.
§ 6 Vertragsdauer und Kündigung
1) Beginn und ordentliche Kündigung ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Einzelvertrag für unbeschränkte Zeit geschlossen. Ohne Kündigung drei Monate vor Laufzeitende verlängert er sich stillschweigend um 12 Monate (zzgl. der Zeit bis zum 31.12.); Folgelaufzeiten beginnen am 1.1. und enden am 31.12.
3) Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für IT-Kompass liegt insb. vor, wenn der Auftraggeber mehr als drei Monate in Verzug ist, zahlungsunfähig ist bzw. ein Insolvenzverfahren eröffnet/mangels Masse abgewiesen wird, oder wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung verletzt.
§ 7 Vertragsgegenstand: Vermietung des Produkts
1) Vermietet wird das im Einzelvertrag genannte Produkt inkl. der bezeichneten Schnittstelle zu öffentlichen Datennetzen und der erforderlichen Versorgungsleistungen (Strom, Kühlung etc.).
2) IT-Kompass hält die Produkte während der Laufzeit instand; Verfügbarkeiten und Wartungsfenster ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
3) Funktionserweiterungen oder die Erhaltung der Kompatibilität zu sich ändernden Anforderungen sind nicht geschuldet.
§ 8 Vertragsgegenstand: Vermietung der Standardsoftware
Geschuldet ist nur die Überlassung der in der Leistungsbeschreibung dokumentierten Funktionen sowie technisch zwingend erforderlicher Funktionen. Weitere funktionale Anforderungen sind nicht geschuldet.
§ 9 Lizenzbestimmungen für die Standardsoftware
1) Der Auftraggeber erhält für die Laufzeit ein nicht ausschließliches, widerrufliches Nutzungsrecht (Zugang über öffentliche Datennetze von Orten und zu Zeiten seiner Wahl). Dritten darf der Zugang nur mit ausdrücklicher Zustimmung der IT-Kompass überlassen werden.
2) Bei gemieteter Firmware, Betriebssystemen, Firewalls oder Virenscannern gelten ggf. besondere Herstellerbestimmungen, die mit Vertragsabschluss Vertragsbestandteil werden.
§ 10 Testweise Überlassung
1) Testweise Überlassungen erfolgen kostenlos (Leihe) ohne Gewährleistung; die Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.
2) Zweck ist die Qualitätsprüfung; eine gewerbliche Nutzung oder Überlassung an Dritte ist unzulässig.
§ 11 Gewährleistung
1) Bei Änderung von Software/Systemumgebung trägt der Auftraggeber die Beweislast für einen Mangel.
2) Mängelbehebung nach Wahl der IT-Kompass durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3) Eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist erst nach fehlgeschlagener Mängelbeseitigung zulässig.
4) Selbstbeseitigung mit Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen, sofern IT-Kompass leistungsbereit und imstande ist.
5) Mängel sind unverzüglich zu melden (§ 536c BGB); erforderliche Informationen sind weiterzuleiten.
6) Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels – unter den bekannten Vorbehalten.
§ 12 Leistungs- & Erfüllungsort
Leistungs- und Erfüllungsort ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
§ 13 Erbringung von Managed Services
Bei Beauftragung mit Managed Services gelten die Regelungen dieses Abschnitts. Erbringen die Mitarbeiter vorwiegend Arbeitsleistungen und setzen die Produkte nur ein, gelten die Regelungen des Abschnitts 2 des Rahmenvertrags.
Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB) und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Maßgeblich ist stets der jeweilige Einzelvertrag in Verbindung mit diesem Rahmenvertrag und seinen Anlagen.